Fluggastrechte

EU-Fluggastrechteverordnung

Reisen mit dem Flugzeug können manchmal unvorhersehbare Komplikationen mit sich bringen. Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderungen können den Reiseplan erheblich stören und zu Stress und Unannehmlichkeiten führen. Glücklicherweise sind Ihre Rechte als Flugreisender durch die EU-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 geschützt. Diese Verordnung bietet Ihnen eine Reihe von Unterstützungs- und Betreuungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen, die je nach den spezifischen Umständen Ihrer Flugstörung variieren können.

 

Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung

Die Verordnung gilt für alle Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates einen Flug antreten oder von einem Flughafen in einem Drittstaat (z.B. USA) mit einer Fluglinie mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat in das EU-Gebiet fliegen. Auch Geschäftsreisende fallen unter diese Regelung.

Ausgenommen sind jedoch Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, wie z. B. Sondertarife für Mitarbeiter von Reiseunternehmen.

Fluggäste müssen ihre Ansprüche immer gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend machen, das den konkreten Flug durchgeführt hat, auch wenn sie den Beförderungsvertrag mit einer anderen Fluglinie geschlossen haben!

 

Höherstufung oder Herabstufung der gebuchten Klasse

Wenn Sie in eine höhere Klasse verlegt werden, darf Ihnen dafür kein Aufpreis berechnet werden. Im Falle einer Herabstufung müssen Ihnen binnen 7 Tagen je nach Entfernung ein bestimmter Prozentsatz des Ticketpreises rückerstattet werden:

  • 30 % bei Flügen bis 1.500 km
  • 50 % bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km und bei anderen Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km,
  • 75 % bei allen anderen Flügen.

 

Irregularitäten bei Flügen

Nichtbeförderung: Dies bedeutet die Weigerung einer Fluglinie, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich rechtzeitig am Flughafen eingefunden haben. Häufigster Grund ist die Überbuchung durch die Fluglinie. In solchen Fällen muss die Fluglinie zunächst versuchen, Freiwillige zu finden, die gegen Erstattung des Ticketpreises und eine Ersatzleistung auf ihren Sitzplatz verzichten.

Annullierung: Bedeutet die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges. Betroffene Passagiere haben Anspruch auf die gleichen Unterstützungs-, Betreuungs- und Ausgleichsleistungen wie bei Nichtbeförderung.

Verspätung: Verzögert sich der Abflug oder die Landung um 2 oder mehr Stunden, haben Fluggäste je nach Dauer der Verspätung und Distanz der Flugstrecke Anspruch auf Betreuungs- und Ausgleichsleistungen. Bei Verspätungen von drei Stunden oder mehr kann auch eine Ausgleichsleistung zustehen.

 

Unterstützungs- und Betreuungsleistungen

Wenn es zu Problemen kommt, sollen Fluggäste nicht allein gelassen werden. Die Verordnung sieht daher bestimmte Unterstützungs- und Betreuungspflichten der Fluglinien vor:

Unterstützungsleistungen: Bei Nichtbeförderung oder Annullierung können Sie wählen zwischen der Erstattung der Ticketkosten binnen 7 Tagen oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen.

Betreuungsleistungen: Bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung müssen Fluglinien Mahlzeiten und Erfrischungen, Hotelunterbringung (falls notwendig), Beförderung zwischen Flughafen und Unterbringung sowie zwei Telefonate, Telefaxe oder E-Mails unentgeltlich anbieten.

 

Ausgleichszahlungen

Neben den Betreuungs- und Unterstützungsleistungen können Sie bei Annullierung und Nichtbeförderung eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro erhalten. Bei Verspätungen von mehr als 3 Stunden steht Ihnen ebenfalls eine Ausgleichszahlung zu. 

Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der Flugstrecke:

  • bei Flügen bis zu 1.500 km: 250 Euro
  • bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km: 400 Euro
  • bei Flügen von 1.500 km bis 3.500 km (nicht innerhalb der EU): 400 Euro
  • Bei Flügen über 3500 km (nicht innerhalb der EU): 600 Euro

 

Unter der Bedingung, dass der nächste Flug nicht später als 2, 3 bzw. 4 Stunden (abhängig von den oben genannten Entfernungen) nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglichen Fluges ankommt, kann die Ausgleichsleistung um die Hälfte reduziert werden.

Die Zahlung erfolgt in bar oder per Überweisung, eine Abgeltung in Form von Gutscheinen ist nur mit Ihrem schriftlichen Einverständnis zulässig. Entstehen Ihnen finanzielle Schäden, die über die Ausgleichsleistung hinausgehen, können diese nach dem jeweiligen nationalen Zivilrecht geltend gemacht werden.

 

Außergewöhnliche Umstände

Die Fluggesellschaft muss keine Entschädigung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Dazu zählen:

  • Sperrungen des Flughafens oder Luftraums
  • Politische Instabilität
  • Unvermeidbare Sicherheitsrisiken
  • Streiks
  • Vögel im Triebwerk
  • Unwetter

 

Ausnahme: Die Airline hätte das Problem vermeiden können. Beispielsweise, wenn sie sich bei einem Wintereinbruch nicht ausreichend mit Enteisungspräparat eingedeckt hat.

Wenn die Fluglinie rechtzeitig über die Annullierung informiert und ein entsprechendes Ersatzangebot macht ist ebenfalls keine Entschädigung zu leisten. Dies gilt, wenn die Information mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Abflug erfolgt oder zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vorher, wenn die Ersatzbeförderung bestimmte Bedingungen erfüllt.

 

Flüge im Rahmen von Pauschalreisen

Die Fluggastrechte-Verordnung gilt auch für Flüge im Rahmen von Pauschalreisen. Hier können sich insbesondere Überschneidungen mit dem Recht auf Preisminderung nach den allgemeinen Gewährleistungsregeln ergeben.

 

Rechtliche Unterstützung

Nutzen Sie unsere Rechtsexpertise, um Ihre Entschädigung einzufordern. Viele Airlines blocken, ignorieren oder vertrösten Fluggäste, um keine Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Jetzt Rechte prüfen und Chancen auf Entschädigung erhöhen!

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