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Ein aktueller Fall (OGH 4 Ob 96/24g) zeigt, wie wichtig klare vertragliche Absprachen beim Gebrauchtwagenkauf sind.
Fallbeschreibung:
Im Jahr 2019 kaufte der Kläger von der Beklagten einen Peugeot 407, Baujahr 2008, mit einem Kilometerstand von 95.500 km für 9.100 EUR. Das Fahrzeug hatte eine Prüfplakette nach § 57a KFG, das sogenannte „Pickerl“, die noch sieben Monate gültig war.
Während der Besichtigung sprach man nicht über den Zustand des Fahrzeugs. Der Kläger prüfte lediglich sichtbare Schäden und unternahm eine kurze Probefahrt. Im schriftlichen Kaufvertrag hieß es: „Ich verkaufe Ihnen und Sie kaufen von mir das mir gehörige Fahrzeug […] in gebrauchtem Zustand, wie besichtigt und probegefahren, ohne jede Gewährleistung.“
Eine Woche nach der Übergabe bemerkte der Kläger einen Leistungsverlust beim Beschleunigen, der auf eine bereits bei der Übergabe bestehende Verstopfung im Motor zurückzuführen war. Für einen Laien war dieser Mangel nicht erkennbar, führte jedoch nach 200 km Fahrt zu einem Motorschaden.
Klage und Vorinstanzen:
Der Kläger forderte die Aufhebung des Kaufvertrags und die Rückerstattung des Kaufpreises. Er berief sich auf Gewährleistung und einen Irrtum über die zugesicherte Fahrbereitschaft des Fahrzeugs.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und argumentierten, dass die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs aufgrund von Preis und Kilometerstand als schlüssig zugesicherte Eigenschaft anzusehen sei, die nicht vom Gewährleistungsausschluss umfasst sei. Das Berufungsgericht erkannte zudem einen gemeinsamen Irrtum.
Revision und rechtliche Beurteilung:
Die Beklagte brachte Revision ein, welche letztlich erfolgreich war. Die rechtliche Beurteilung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Gewährleistungsausschluss: Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich zulässig und umfasst auch verborgene Mängel und das Fehlen gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften. Nicht umfasst ist jedoch das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften.
Schlüssige Zusicherung: Die schlüssige Zusicherung bestimmter Eigenschaften, wie die Fahrbereitschaft und Betriebssicherheit, überlagert auch einen umfassenden Gewährleistungsausschluss. Diese Zusicherung wird jedoch meist nur beim Kauf von einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler angenommen.
Privater Verkauf: Bei einem privaten Verkäufer muss die schlüssige Zusicherung der Fahrbereitschaft nach allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre geprüft werden. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Der Kilometerstand weit unter der durchschnittlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugmodells und das Vorhandensein der Prüfplakette sind bloße Eigenschaften des Kaufgegenstands selbst. Sie dürfen vom Kaufinteressenten schon deshalb nicht als Zusage für weitere Eigenschaften (zB keine Anlage für Motorschäden) interpretiert werden. In diesem Fall konnte der Kläger aufgrund der fehlenden Kommunikation und des Kaufvertragsinhalts nicht berechtigt davon ausgehen, dass die Fahrbereitschaft zugesichert wurde.
Irrtum: Eine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums wäre nur möglich gewesen, wenn der Verkäufer einen relevanten Geschäftsirrtum veranlasst hätte, dieser ihm offensichtlich auffallen musste oder der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt worden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall.
Schlussfolgerung:
Dieser Fall verdeutlicht, dass bei einem privaten Autokauf ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss oft weitreichend ist. Käufer sollten sich bewusst sein, dass sie bei einem privaten Verkäufer nicht automatisch von einer schlüssigen Zusicherung der Fahrbereitschaft ausgehen können. Es ist wichtig, vor dem Kauf genau zu prüfen und gegebenenfalls durch einen Fachmann prüfen zu lassen, um spätere Überraschungen zu vermeiden.
Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind oder Fragen zum Thema Gebrauchtwagenkauf haben, stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.
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