Mobbing und Bossing am Arbeitsplatz

Mobbing am Arbeitsplatz ist ein Thema, das in der arbeitsrechtlichen Praxis zunehmend an Bedeutung gewinnt. Besonders belastend wird es, wenn die Übergriffe nicht von Kolleg:innen, sondern von Vorgesetzten ausgehen – sogenanntes Bossing.

Mobbing und Bossing sind keine Bagatellen. Sie stellen schwerwiegende Verletzungen arbeitsrechtlicher Pflichten dar und können erhebliche gesundheitliche sowie finanzielle Folgen haben. Betroffene haben in Österreich klare und durchsetzbare Rechte.


Was versteht man unter Mobbing und Bossing?

Unter Mobbing versteht man ein systematisches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes feindliches Verhalten, das eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer:

  • herabwürdigt,
  • ausgrenzt,
  • schikaniert oder
  • isoliert – häufig mit dem Ziel, die betroffene Person aus dem Arbeitsumfeld zu drängen.


Von Bossing spricht man, wenn solche Handlungen von einer vorgesetzten Person ausgehen und dadurch ein faktisches Machtungleichgewicht besteht. Typische Erscheinungsformen sind etwa:

  • wiederholtes Anschreien,
  • abwertende Bemerkungen,
  • Vorenthalten wesentlicher Informationen,
  • ungerechtfertigte Kritik,
  • übermäßige Kontrolle oder Überwachung.


Gerade im Verhältnis zu Vorgesetzten empfinden viele Betroffene ein massives Ohnmachtsgefühl und entwickeln regelrechte Angstzustände vor dem Erscheinen am Arbeitsplatz.


Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber trifft eine umfassende Fürsorgepflicht, ihre Mitarbeiter:innen vor Übergriffen durch Kolleg:innen oder Vorgesetzte zu schützen. Dazu gehört auch der Schutz vor Mobbing und Bossing.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu setzen, um weitere Übergriffe zu verhindern. In welcher Form er tätig wird, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen; entscheidend ist jedoch, dass die gesetzten Schritte objektiv geeignet sind, die Situation wirksam zu entschärfen und künftige Übergriffe zu unterbinden.

Unterlässt der Arbeitgeber diese Schritte, kann dies Schadenersatzansprüche begründen.


Welche Ansprüche haben Betroffene?

Je nach Art und Ausmaß der Beeinträchtigung kommen unterschiedliche Ansprüche in Betracht:

Schmerzengeld

Psychische Belastungen wie Schlafstörungen, depressive Symptome oder Angstzustände oder körperliche Beschwerden können einen immateriellen Schaden darstellen. Werden diese durch Mobbinghandlungen verursacht, kann ein Schmerzengeldanspruch entstehen.


Verdienstentgang

Erfolgt eine systematische Benachteiligung – etwa bei der Zuteilung von lukrativen Diensten, Überstunden oder Bereitschaftsdiensten – kann dies zu einem Verdienstentgang führen.

Gleiches gilt, wenn aufgrund der psychischen Belastung ein längerer Krankenstand erforderlich wird und kein voller Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht.

Maßgeblich ist, dass die Benachteiligung ohne sachliche Rechtfertigung erfolgte und Ausdruck eines rechtswidrigen Verhaltens war.


Haftung des Arbeitgebers

Reagiert der Arbeitgeber nicht oder unzureichend auf Beschwerden und trägt so zur Aufrechterhaltung oder Verschlechterung der Situation bei, kann dies eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstellen – mit entsprechenden schadenersatzrechtlichen Folgen.


Wie weist man Mobbing nach?

Da Mobbing oft auch verdeckt erfolgt, ist eine sorgfältige Dokumentation entscheidend. In der Praxis empfiehlt sich:

  • schriftliche Aufzeichnung über Vorfälle zu führen (Mobbingtagebuch),
  • Sicherung von E-Mails, Nachrichten oder Dienstplänen,
  • Benennung von Zeug:innen,
  • ärztliche Dokumentation psychischer oder körperlicher Folgen,
  • schriftliche Meldungen an Vorgesetzte, Betriebsrat oder interne Beschwerdestellen.


Bereits wenige gut belegte Vorfälle können ausreichen, um ein systematisches Muster aufzuzeigen.


Wann sollte man rechtliche Unterstützung suchen?

Spätestens dann, wenn:

  • die Situation über längere Zeit anhält,
  • interne Meldungen keine Wirkung zeigen,
  • gesundheitliche Probleme auftreten oder
  • finanzielle Nachteile entstanden sind,


ist anwaltliche Unterstützung dringend anzuraten.

Beitrag OÖ Nachrichten

Beitrag Kronen Zeitung

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