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Im österreichischen Familienrecht gibt es einen wichtigen, wenn auch seltenen Grundsatz: die Unterhaltsverwirkung. Aber was bedeutet das genau?
Die Unterhaltsverwirkung regelt, unter welchen strengen Voraussetzungen eine unterhaltsberechtigte Person ihren gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt verlieren kann. Dies geschieht, wenn sie ein schuldhaftes und besonders schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen zeigt. Der Grundgedanke dahinter ist eine Art Treuepflicht innerhalb des Unterhaltsverhältnisses.
Bei Kindern ist der Unterhaltsanspruch gesetzlich besonders geschützt.
Keine Verwirkung bei Fehlverhalten: Der Anspruch von minderjährigen und volljährigen Kindern kann nicht einfach durch Fehlverhalten verwirkt werden. Das Gesetz schützt Kinder hier sehr stark.
Wann gibt es Ausnahmen?: Nur in extrem seltenen Fällen kann der Unterhaltsanspruch entfallen oder gekürzt werden. Dazu zählt ein Verhalten, das so schwerwiegend ist, dass es sogar die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würde – zum Beispiel eine Straftat gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil. Auch wenn ein Kind seine Selbsterhaltungsfähigkeit absichtlich verringert, um den Unterhaltspflichtigen zu schädigen, kann das den Anspruch beeinflussen.
Beim Unterhalt für Ehepartner sind die Regeln weniger streng als bei Kindern. Die Verwirkung kann eintreten, wenn ein Verhalten die weitere Unterhaltsleistung unzumutbar macht.
Mögliche Gründe sind:
Ehebruch
Gewaltanwendung oder andere Straftaten gegen den unterhaltspflichtigen Ehepartner
Jahrelange betrügerische Schädigung
Das Erstatten einer unberechtigten Strafanzeige aus Rache
In neueren Urteilen wird oft auch eine teilweise Verwirkung anerkannt. Das bedeutet, der Anspruch wird nicht komplett gestrichen, sondern lediglich gekürzt. Die Höhe der Kürzung hängt immer von einer umfassenden Interessenabwägung ab.
Verschuldensprinzip: Die Verwirkung setzt immer ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus. Kann die Person nicht schuldfähig handeln (etwa wegen fehlender Einsichtsfähigkeit), ist eine Verwirkung ausgeschlossen.
Endgültigkeit: Ein einmal verwirkter Unterhaltsanspruch lebt nicht wieder auf. Die Verwirkung wirkt ab dem Zeitpunkt des Fehlverhaltens in die Zukunft.
Geltendmachung: Der Unterhaltspflichtige muss die Verwirkung vor Gericht geltend machen. Die Beweislast liegt dabei immer bei ihm. Er muss also nachweisen, dass die Verwirkungsgründe vorliegen.
Die Unterhaltsverwirkung ist ein komplexer rechtlicher Bereich. Jeder Fall ist einzigartig und muss sorgfältig geprüft werden.
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