Ausstattungsanspruch

Der Ausstattungsanspruch, vormals auch als Mitgift bekannt, ist ein mittlerweile fast ins Vergessen geratener Teil des österreichischen Familienrechts, der in den §§ 1220 ff ABGB geregelt wird. Dieses Rechtsinstrument zielt darauf ab, Kindern eine angemessene Starthilfe zur Familien- und Hausstandsgründung zu gewähren.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Ausstattungsanspruch entsteht mit dem Verlöbnis und wird mit der Eheschließung oder der Eingehung einer eingetragenen Partnerschaft fällig. Ein Kind hat gegen die unterhaltspflichtigen Eltern oder Großeltern Anspruch auf eine angemessene Starthilfe zur Familien- und Hausstandsgründung. Dies bedeutet, dass die Eltern oder Großeltern verpflichtet sind, den Kindern eine gewisse finanzielle Unterstützung zu gewähren, die ihnen den Start ins Eheleben erleichtert.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Ausstattungsanspruch zwar auf unterhaltsrechtlichen Grundsätzen beruht, jedoch nicht vollständig mit einem Unterhaltsanspruch gleichgesetzt werden kann. Einige spezifische Regelungen, wie der Anspannungsgrundsatz oder die Verjährungsregeln, finden hier keine (uneingeschränkte) Anwendung. Die Verjährung beträgt drei Jahre festgelegt, um schnell Rechtssicherheit zu schaffen.

Entstehen, Fälligkeit und Erlöschen des Anspruchs

Der Anspruch entsteht mit dem Verlöbnis und wird mit der Eheschließung fällig. Es ist jedoch möglich, die Ausstattung bereits vor der Eheschließung zu leisten oder zu vereinbaren. Der Anspruch erlischt mit dem Tod des Verpflichteten, es sei denn, der Anspruch ist bereits gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht oder durch Vereinbarung festgelegt worden. Auch die Scheidung oder Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft führt zum Erlöschen des Anspruchs, sofern der Anspruch nicht bereits geltend gemacht wurde.

Kein Anspruch auf Ausstattung besteht , wenn das Kind ohne Wissen bzw. gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat und diese nachweisen können, dass sie zureichende Gründe für die Ablehnung der Ehe oder Partnerschaft hatten/gehabt hätten. 

Voraussetzungen und Bemessung der Ausstattung

Die Höhe der Ausstattung orientiert sich an den Lebensverhältnissen der Eltern und beträgt in der Regel 20-30% des Jahresnettoeinkommens des Verpflichteten.

Berücksichtigt werden Einkommen, tatsächliche oder fiktive Erträge des Vermögens sowie belastbares, verwertbares und übertragbares Vermögen. Liegenschaften werden in der Regel zum Verkehrswert, Unternehmen zum Ertragswert angesetzt. Schulden sind dabei stärker zu berücksichtigen als beim Unterhalt.

Eine Luxusgrenze wie beim Unterhalt gibt es nicht. Gefährdung des eigenen anständigen Unterhalts darf dem Verpflichteten jedoch nicht zugemutet werden. Hat der Verpflichtete kein verwertbares Vermögen und keine Möglichkeit, Rücklagen zu bilden, ist er von der Ausstattungsleistung befreit.

Frühere Unterhaltsleistungen oder Vorempfänge sind grundsätzlich nicht anzurechnen, können aber die Bedürfnisse der ausstattungsberechtigten Person mindern. Zahlungen in zeitlichem Zusammenhang mit der Eheschließung sowie Geschenke anlässlich der Eheschließung sind im Zweifel zu berücksichtigen.

Für die Geltendmachung des Ausstattungsanspruchs darf der Berechtigte über kein nennenswertes eigenes Vermögen verfügen. Ein eigenes Einkommen schließt den Anspruch zwar nicht aus, kann aber den Bedarf mindern.

Übertragbarkeit und Verzicht

Der Ausstattungsanspruch ist höchstpersönlich und kann nicht abgetreten werden. Nach seiner Geltendmachung ist er jedoch pfändbar. Der Anspruch kann durch den Berechtigten auch freiwillig und ausdrücklich verzichtet werden, allerdings nicht durch den Ehepartner ohne dessen Zustimmung. Ein konkludenter Verzicht, der durch langes Nichtgeltendmachen des Anspruchs vermutet wird, ist hingegen nicht ausreichend.

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