Befreiung Eintragungsgebühr Grundbuch

Wichtige Informationen zur temporären Gebührenbefreiung für Liegenschaftskäufe und Pfandbestellungen

Ab dem 31. März 2024 geschlossene Kauf- oder Pfandbestellungsverträge profitieren von einer temporären Gebührenbefreiung, wenn der Antrag auf Eintragung im Grundbuch zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 1. Juli 2026 gestellt wird. Diese Befreiung gilt somit für einen Zeitraum von zwei Jahren.

Wird der Antrag vor dem 1. Juli 2024 beim Grundbuchsgericht eingereicht, greift die Gebührenbefreiung nicht. Sollte eine Vormerkung des Eigentumsrechts vor diesem Datum erfolgen und die Rechtfertigung danach, so wird lediglich die Rechtfertigung befreit. Ähnliches gilt für Anträge auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung: Bei Einlangen vor dem 1. Juli 2024 ist die Gebühr gemäß Tarifpost 9 lit. b Z 5 GGG (0,6 Prozent) zu entrichten. Erfolgt die Eintragung im angemerkten Rang nach dem 30. Juni 2024, kann diese jedoch befreit sein.

Das erworbene Wohnobjekt oder Grundstück muss einem dringenden Wohnbedürfnis dienen, nachgewiesen durch eine Hauptwohnsitzmeldung und eine Bestätigung, dass bisherige Wohnrechte aufgegeben wurden. Wird das Eigenheim erst errichtet, muss es innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung, spätestens jedoch fünf Jahre nach Eintragung im Grundbuch bezogen werden, sonst entfällt die Gebührenbefreiung.

Für den pfandrechtlich gesicherten Kredit, der zur Finanzierung, Sanierung oder Errichtung des Eigenheims aufgenommen wurde, ist eine Bankbestätigung erforderlich. Die Gebührenbefreiung erstreckt sich auf eine Bemessungsgrundlage bis zu 500.000 Euro. Für Beträge, die diesen Wert überschreiten, ist die Gebühr zu entrichten. Bei Bemessungsgrundlagen über 2 Millionen Euro („Luxusimmobilie“) entfällt die Befreiung gänzlich.

Das geförderte Eigenheim muss für mindestens fünf Jahre bewohnt werden. Bei einem vorzeitigen Verkauf oder Aufgabe des Hauptwohnsitzes wird die Gebühr nacherhoben.

 

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