Besitzstörung:

Die sogenannte Besitzstörung ist in § 339 ABGB geregelt und verbietet es, eigenmächtig den Besitz von anderen zu stören. Der häufigste Anwendungsfall ist dabei wohl das falsch geparkte Fahrzeug. Wird ein Fahrzeug auf einer als Privatparkplatz (oder als Privatgrund) erkennbaren Parkfläche abgestellt, wird in das fremde Besitzrecht insofern eingegriffen, dass der Besitzer des Parkplatzes diesen nicht mehr selbst nutzen kann.

 

In letzter Zeit häufen sich sowohl bei Autofahrerclubs wie dem ÖAMTC bzw. dem ARBÖ sowie bei spezialisierten Rechtsanwälten die Beschwerden von empörten Autofahrern, die sich durch Abmahnschreiben wegen Besitzstörungen abgezockt fühlen. Die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der dadurch entstandenen Kosten ist in Fällen von Besitzstörungen jedoch grundsätzlich berechtigt und auch nachvollziehbar. Es ist sogar vielmehr der vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsweg, um sein Besitzrecht gegen unberechtigte Eingriffe zu schützen.

 

Mitunter hat es jedoch den Anschein, als ob derartige Abmahnungen zu einem fragwürdigen Geschäftsmodell werden, wenn beispielsweise die Parkplätze bewusst schlecht gekennzeichnet sind oder das bloße Wenden auf einer Fläche zu einer Abmahnung führt. Websites wie putzdi.at/ putzdich.at, zupfdi.at/ zupfdich.at oder schleichdi.at/ schleichdich.at lassen sich hierfür eigene Besitzrechte einräumen und bieten den Störer an, gegen Bezahlung eines gewissen Betrages, von der Einbringung einer Besitzstörung abzusehen. Es wird unteranderem argumentiert, die Bezahlung des Abgeltungsbetrages wäre günstiger als die Kosten die durch das Einbringen einer Besitzstörungsklage anfallen würden. Ob die geltend gemachten Ansprüche jedoch tatsächlich berechtigt sind ist in vielen Fällen durchaus fraglich.

 

Angesichts eines doch überschaubaren Abgeltungsbetrages ziehen es dennoch viele der Betroffenen vor, die bittere Pille zu schlucken und den Betrag zu bezahlen, als einen Anwalt mit der Abwehr der Ansprüche zu beauftragen. Es wird wohl befürchtet, dass dessen Kosten den eingeforderten Betrag übersteigen. Sofern Sie jedoch über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, empfehlen wir Ihnen jedenfalls die Forderung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Mitunter sind die Ansprüche bereits verfristet, die begehrten Kosten zu hoch, es steht Ihnen der Einwand der Schikane zur Verfügung oder ist beim Geschädigten nicht einmal ein wirklicher oder möglicher Nachteil entstanden.

 

Sollten Sie daher mit einem derartigen Schreiben konfrontiert sein, überprüfen wir gerne für Sie die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Ansprüche. Selbstverständlich vertreten wir auch Ihre Rechte als gestörter Besitzer, sofern Sie mit derartigen Eingriffen konfrontiert sind.

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