(Dis-)Qualifikation von Geschäftsführer:innen und Vorstandsmitgliedern nach einer strafrechtlichen Verurteilung

Das kürzlich verabschiedete Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz 2023 (GesDigG 2023) hat zu relevanten Änderungen im GmbH-Gesetz, Aktiengesetz, Genossenschaftsgesetz und Firmenbuchgesetz geführt:

Personen, die aufgrund bestimmter Wirtschaftsdelikte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurden, sind im Falle einer Verurteilung nach dem 31.12.2023 künftig von der Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen und verpflichtet, unverzüglich ihren Rücktritt zu erklären. 

Eine taxative Aufzählung der Delikte findet sich z. B. in § 15 Abs 1a GmbHG und § 75 Abs 2a AktG und gehören hierzu unter anderem:

  • Betrug (§ 146 StGB)
  • Untreue (§ 153 StGB)
  • Betrügerische Krida (§ 156 StGB) oder Gläubigerschädigung (§ 157 StGB)
  • Geldwäscherei (§ 165 StGB)
  • Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB)
  • Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB)
  • Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB)
  • Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG)

 

Erfasst sind auch Verurteilungen wegen einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht.

Nach einer rechtskräftigen Verurteilung erfolgt ex lege eine Disqualifikation, die die Bestellung oder weitere Ausübung der Funktion als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft verbietet.

Ein bereits bestellter Geschäftsführer einer GmbH hat innerhalb von 14 Tagen seinen Rücktritt zu erklären! Gleichzeitig hat jedoch das Firmenbuchgericht, welches nun amtswegig von einer Verurteilung informiert wird, im Fall einer Disqualifikation die Gesellschaft aufzufordern, die disqualifizierte Person unverzüglich abzuberufen und erforderlichenfalls für einen anderen gesetzlichen Vertreter zu sorgen. Kommt die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht binnen einer Frist von längstens 2 Monaten nach, so ist die disqualifizierte Person von Amts wegen zu löschen. Mit Rechtskraft des Löschungsbeschlusses gilt diese Person als abberufen und kann keine wirksamen Vertretungshandlungen für die Gesellschaft mehr setzen. Die Disqualifikation führt somit nicht automatisch zur Beendigung der Funktion als Geschäftsführer, sondern ermöglicht es der Gesellschaft, in einem engen zeitlichen Rahmen einen Ersatz zu finden. Bereits gesetzte Vertretungshandlungen des disqualifizierten vertretungsbefugten Organs bleiben jedenfalls weiterhin wirksam.

Die Disqualifikation endet 3 Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung. Nach Ablauf dieser Frist kann die Person daher wieder zum Geschäftsführer bestellt werden.

Weiters stellt die Disqualifikation ein Eintragungshindernis dar, welches vom Firmenbuchgericht amtswegig zu beachten ist, so dass bei Eintragungen eine Abfrage im Strafregister zu erfolgen hat, die auch automationsunterstützt erfolgen kann. 

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