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Unterhaltspflicht: Wer muss zahlen und wie viel?
Nach dem Gesetz sind beide Elternteile für ihre Kinder unterhaltspflichtig. Während der betreuende Elternteil durch die direkte Betreuung des Kindes seine Unterhaltspflicht erfüllt, obliegt es dem anderen Elternteil, den finanziellen Bedarf des Kindes zu decken, indem er Geldunterhalt („Alimente“) zahlt. Diese Regelung gilt sowohl für eheliche als auch für uneheliche Kinder.
Solange die Eltern zusammenleben, erfolgt die Erfüllung des Unterhalts in Form von Naturalleistungen: Die Eltern zahlen die Miete der Wohnung, Kleidung und Schulbedarf der Kinder, finanzieren den gemeinsamen Urlaub etc.
Doch bei einer Trennung ändert sich dies. Der Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder leben, ist der betreuende Elternteil und erfüllt durch die Betreuung seine Unterhaltspflicht. Der andere muss Alimente zahlen. Dieser Geldunterhalt wird in Abhängigkeit vom Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils berechnet und richtet sich nach dem Alter der Kinder.
Unterhaltsbemessungsgrundlage:
Das monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bildet die Grundlage für die Unterhaltsberechnung. Dieses umfasst neben dem regulären Gehalt auch Zusatzzahlungen wie das 13. und 14. Monatsgehalt, Zulagen, Prämien usw. Bei Selbstständigen wird der erwirtschaftete Reingewinn herangezogen. Auch Einkünfte aus Vermietung von Liegenschaften, Erträgnisse von Sparanlagen, Dividenden, Pensionen usw. werden berücksichtigt.
Die Eltern sind verpflichtet, sich nach ihren Möglichkeiten um den Unterhalt ihrer Kinder zu kümmern. Sollte ein Unterhaltspflichtiger jedoch absichtlich seine volle oder teilweise Beschäftigung aufgeben oder eine Stelle annehmen, die nicht seinem Ausbildungsstand entspricht, um sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen, wird der Unterhalt nicht basierend auf seinem aktuellen Einkommen berechnet. Stattdessen wird das potenzielle Einkommen herangezogen, das erzielt werden könnte, wenn er eine angemessene Beschäftigung annähme (= Anspannungsgrundsatz).
Unterhaltshöhe:
Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach bestimmten Prozentsätzen des Nettoeinkommens des zahlungspflichtigen Elternteils und variiert je nach Alter des Kindes:
Zusätzliche Unterhaltspflichten für weitere Personen werden ebenfalls berücksichtigt und mindern den zu zahlenden Betrag entsprechend:
Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für den Kindesunterhalt.
Die Gerichte beschränken den Unterhalt der Kinder jedoch grundsätzlich mit der sogenannten „Playboygrenze“. Diese wird je nach dem Alter der Kinder und je nach Gericht (die Rechtsprechung ist nicht einheitlich) mit dem 2- oder 2,5-fachen des Durchschnittsbedarfs (Regelbedarfs) berechnet.
Alter / Zeitraum | ab 1. 1. 2022 | ab 1. 1. 2023 | ab 1. 1. 2024 |
ab Geburt | 290 € | 320 € | 340 € |
ab 6. Geburtstag | 370 € | 410 € | 430 € |
ab 10. Geburtstag | 450 € | 500 € | 530 € |
ab 15. Geburtstag | 570 € | 630 € | 660 € |
ab 20. Geburtstag | 650 € | 720 € | 760 € |
Pro Monat, 12-mal jährlich
Die finanzielle Belastbarkeitsgrenze des Unterhaltspflichtigen:
Bei der Berechnung des Unterhalts werden üblicherweise keine Kredite oder andere finanzielle Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt.
Es werden nur unvermeidbare und lebensnotwendige Ausgaben vom Nettoeinkommen abgezogen, wie beispielsweise Kosten für ärztliche Behandlungen und berufliche Notwendigkeiten. Die Rechtsprechung legt hierbei einen besonders strengen Maßstab an. Ausgaben für den täglichen Lebensunterhalt sind in der Regel nicht abzugsfähig. Dazu gehören Wohnkosten wie Miete oder Kreditraten für den Kauf einer Immobilie, Haushaltskosten, Versicherungen usw. Berufsbedingte Ausgaben können die Bemessungsgrundlage mindern, wie beispielsweise die Kosten für ein beruflich notwendiges Fahrzeug oder berufsbedingte Telefongebühren.
Es existiert keine gesetzliche Obergrenze für die finanzielle Belastung des Unterhaltspflichtigen. Die Gerichte orientieren sich jedoch am pfändungsfreien Existenzminimum gemäß der Exekutionsordnung, das auch für Unterhaltsforderungen gilt.
Sonderbedarf (Individualbedarf):
Unter dem Begriff Sonderbedarf werden jene Ausgaben verstanden, die bei der Festlegung des Regelbedarfs bewusst außer Acht gelassen wurden. Diese Kosten gelten als außergewöhnlich, da sie nicht regelmäßig für die Mehrheit der unterhaltsberechtigten Kinder anfallen.
Generell gilt, dass nicht jede finanzielle Belastung, der der betreuende Elternteil ausgesetzt ist, automatisch als Sonderbedarf angesehen wird. Die Beurteilung, was als Sonderbedarf gilt, kann komplex sein und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Allgemein lässt sich aber festhalten, dass wohl dann Sonderbedarfskosten vorliegen können, wenn ein Kind über eine besondere Begabung verfügt oder besondere medizinische Kosten vorliegen.
Beispiele für gerechtfertigten Sonderbedarf:
Beispiele für ungerechtfertigten Sonderbedarf:
Kein Sonderbedarf liegt vor, wenn die Kosten von anderen Stellen (Versicherungen, Förderungen etc.) übernommen werden oder die Ausgaben nicht existenznotwendig sind.
Um den Anspruch auf Sonderbedarf geltend zu machen, ist es ratsam, zunächst mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu verhandeln und eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Falls dies nicht gelingt, muss der Sonderbedarf beim zuständigen Wohnsitzbezirksgericht beantragt werden. Das Gericht prüft dabei, ob bereits geleistete Unterhaltszahlungen den Regelbedarf des Kindes erheblich überschreiten. In solchen Fällen kann es vorkommen, dass das Gericht den Anspruch auf Sonderbedarf ablehnt.
Wann erlischt der Anspruch auf Unterhalt?
Der Unterhaltsanspruch endet, wenn der/die Jugendliche in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Dies ist der Fall, wenn er/sie über ausreichende Mittel verfügt, um seinen/ihren eigenen Unterhalt zu decken. Während einer Ausbildung, wie zum Beispiel einem Studium oder einer Lehre, bleibt der Anspruch auf Unterhalt bestehen, sofern die Ausbildung zielstrebig und erfolgreich verfolgt wird. Als Beurteilungsgrundlage dienen die gesetzliche Ausbildungszeit oder die durchschnittliche Dauer des jeweiligen Studiums.
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