Honorar

KOSTENERSATZ

Im streitigen Zivilverfahren gilt das „Obsiegensprinzip“, dies bedeutet, dass die obsiegende Partei – im Verhältnis ihres Obsiegens – die Prozesskosten gemäß Tarif von der unterliegenden Partei ersetzt erhält.

Auch bei der außergerichtlichen Geltendmachung von berechtigten Ansprüchen hat die Gegenseite die Anwaltskosten üblicherweise als Teil des ersatzpflichtigen Schadens zu bezahlen. In vielen Fällen besteht also die Möglichkeit, sich die Kosten bei der gegnerischen Seite zu holen.

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