Honorar

PAUSCHAL-HONORAR

Hier wird vorab ein Pauschalbetrag vereinbart, der sämtliche Leistungen umfasst.


Sie wissen daher bereits von Anfang an die Höhe des zu entrichtenden Honorars. Häufig ist der Arbeitsaufwand – insbesondere bei streitigen Causen – im Vorhinein jedoch nicht abschätzbar – da naturgemäß das (Prozess-)Verhalten eines Anspruchsgegners im Voraus nicht bekannt ist kann weder der Umfang noch die Dauer des erforderlichen Leistungsumfangs prognostiziert werden.

Diese Abrechnungsmethode eignet sich daher lediglich für jene Causen, bei welchen der Aufwand einigermaßen abschätzbar ist. Beispielsweise trifft dies auf die Erstellung von Testamenten oder von Kaufverträgen, samt der Übernahme der Treuhandschaft und der Verbücherung von Pfand- und Eigentumsrechten zu.

Für Kaufverträge bemisst sich das Honorar am Kaufpreis und beträgt üblicherweise je nach Umfang zwischen 1,2% und 2% von diesem. Hinzukommen Barauslagen wie Gerichtsgebühren, Kosten der Beglaubigung etc. und 20% USt.

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