Pauschalierter Schadenersatz in AGB:

Keine Anwendung des dispositiven Rechts, im Falle der Aufhebung einer ungültigen AGB Klausel.

Im Zusammenhang mit AGB Klausel ist eine zuletzt ergangene Entscheidung des OGH (4 Ob 236/22t vom 25.04.2023) bemerkenswert, welche aufgrund einer Vorabentscheidung des EuGH ergangen ist.

Durch diese Entscheidung werden die schadenersatzrechtlichen Grundprinzipien des österreichischen Zivilrechts regelrecht ausgehoben und die Rechte von Konsumenten dadurch erheblich gestärkt.

Hatte die Verwendung von unwirksamen Klauseln in AGB bis dato keine ernsthaften Nachteile, so ändert sich dies durch die Entscheidung grundlegend.

Ausgangspunkt war die Bestellung einer Küche und die in den AGB geregelte Bestimmung, dass im Falle eines unberechtigten Rücktritts vom Vertrag (durch den Käufer), der Verkäufer das Wahlrecht hatte, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Bruttorechnungsbetrags bzw. wahlweise den tatsächlichen entstandenen Schaden begehren zu können.

Die gesetzliche Regelung in Österreich ist im Falle eines unberechtigten Vertragsrücktritt des Werkbestellers in § 1168 ABGB geregelt. Demnach ist es dem Werkbesteller zwar möglich vom Vertrag zurücktreten, der Unternehmer kann allerdings das vereinbarte Entgelt fordern. Er muss sich lediglich anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Arbeiten erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Es werden demnach die bereits erbrachten Leistungen zum vereinbarten Entgelt in Relation gesetzt und das tatsächlich zu erbringendem Entgelt daraus errechnet.

Nicht gesetzlich geregelt, von Gerichten jedoch bereits mehrfach ausjudiziert ist, dass eine pauschalierte „Stornogebühr“ im Ausmaß von 20% – wegen der unangemessenen Höhe – als für den Verbraucher gröblich benachteiligend gewertet wird und damit unzulässig ist.

Im vom OGH unlängst entschiedenen Fall stützte sich der Unternehmer auf § 1168 ABGB und begehrte nach Rücktritt des Verbrauchers ca. 50% des vereinbarten Entgelts. Auf die in den AGB enthaltene Klausel, welche einen pauschalierten Schadenersatz von 20% normierte, hat sich der Unternehmer nicht berufen. Eine Lieferung – bzw Teillieferung – der Küche war nicht erfolgt.

In erster Instanz wurde dem klagenden Unternehmen ein Betrag von 20% zugesprochen. Das Gericht sah die Klausel im Lichte der bisherigen Rechtsprechung zwar als gröblich benachteiligend, der Verbraucher hätte jedoch aufgrund der Klausel mit einem maximalen Betrag von 20% des Bruttorechnungsbetrags gerechnet. Der Wegfall der gesamten Klausel würde zur Anwendung des dispositiven Rechts (§ 1168 ABGB) führen und den Verbraucher daher schlechter stellen. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung ab und gab dem Kläger nahezu zur Gänze recht.

Der OGH legte dem EuGH die wesentlichen Fragen zur Vorabentscheidung vor und fällt auf Grundlage dieses Vorabentscheidungsverfahren ein wohl folgenschweres Urteil. Ein Unternehmer, der einem Verbraucher eine Klausel auferlegt, die vom nationalen Gericht für missbräuchlich und folglich nichtig erklärt wurde, hat keinen Anspruch auf Anwendung der dispositiven Vorschriften des nationalen Rechts. Die gesetzlichen Regelungen, welche grundsätzlich anwendbar wären, dürfen in solchen Fällen demnach nicht mehr herangezogen werden.

Von Gewerbetreibenden werden AGB seit Jahrzehnten dazu genutzt, sich gegenüber Vertragspartnern (über die gesetzlichen Regelungen hinaus) Vorteile zu verschaffen. Im Verhältnis zu Konsumenten wurde diese Dynamik in den letzten Jahren bereits etwas abgeschwächt, da diverse Schutzbestimmungen dazu geführt haben, dass viele AGB Klauseln von Gerichten für nichtig erklärt wurden und daher unanwendbar blieben. Wirkliche Nachteile ergaben sich für die Anwender der AGB dadurch nicht, anstelle der Klausel trat in diesen Fällen das dispositive Recht. Die jetzige Entscheidung kehrt die Dynamik allerdings geradezu um und stellt die Verwender von AGB – wenn diese für nichtig erklärt werden – schlechter als sie von gesetzeswegen stünden.

Dies führte in oben beschriebenen Fall zu dem Ergebnis, dass die Nichtigerklärung der missbräuchlichen Schadenersatzklausel zur Folge hatte, dass der Verbraucher von jeglicher Schadenersatzpflicht befreit wird. Dies wiederspricht freilich den Grundsätzen des österreichischen Schadenersatzrechts, soll aber dem Ziel dienen, dass der Verwendung von missbräuchlichen Klauseln ein Ende gesetzt wird. Es handelt sich daher um einen Abschreckungseffekt der wohl weitreichende Folgen für die Anwendung von AGB haben wird. Sämtliche Anwender von AGB sind daher gut beraten, ihre AGB im Lichte dieser Entscheidung einer Überprüfung zu unterziehen.

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