Unfallmeldegebühr - "Blaulichtsteuer"

Oft stellt sich nach einem Verkehrsunfall die Frage, ob die Polizei zugezogen werden muss. 

Diese Frage lässt sich leider nicht pauschal mit „ja“ oder „nein“ beantworten, sondern kommt es (wie zumeist) darauf an:

 

Wird bei einem Unfall jemand verletzt, ist die Alarmierung der Polizei zwingend! Selbst bei geringfügigen Verletzungen, wie Prellungen oder Hautabschürfungen, muss die Behörde informiert werden und genügt hier bereits der Verdacht auf eine Verletzung.

Die Nichteinhaltung der Meldepflicht nach einem Unfall mit Personenschaden kann zu einer Geldstrafe von bis zu € bis 2.180,– führen!

 

Bei bloßen Sachschäden ist in der Regel keine Beiziehung der Polizei nötig. 

War die Beiziehung der Polizei nicht zwingend, fällt idR eine sogenannte „Blaulichtsteuer“ iHv € 36,– an.

 

Es gibt aber auch Ausnahmen von der Regelung, wann keine Gebühren fällig sind:

  • ein Zeuge ruft die Polizei
  • die Unfallstelle wird abgesichert
  • bei Fahrerflucht
  • bei Alkoholisierung des Unfallgegners (wenn nur ein Alkoholtest gemacht wird)
  • wenn einer der Unfallbeteiligten den Identitätsaustausch verweigert oder keine Fahrzeugpapiere mit sich führt
  • bei einer „Selbstanzeige“ (zum Beispiel bei einem Parkrempler)
  • bei einem Wildunfall

 

Vor allem aus Zwecken der Beweissicherung empfiehlt es sich jedoch oft, dennoch die Polizei beizuziehen. Der Ersatz der Unfallmeldegebühr kann dann bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners begehrt werden, sofern dieser das Verschulden am Unfall trägt.

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