Unterhaltsverwirkung

Unterhaltsverwirkung im österreichischen Familienrecht

Im österreichischen Familienrecht kann der Unterhaltsberechtigte seinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch verlieren, wenn er ein schuldhaftes und besonders krasses Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen zeigt. Dieser Grundsatz resultiert aus der Treuepflicht des Unterhaltsberechtigten innerhalb des Unterhaltsverhältnisses, die jedoch nur unter sehr strengen Voraussetzungen zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führt.

 

Kindesunterhalt:

  • Keine gesetzliche Verwirkung: Der Unterhaltsanspruch minderjähriger und volljähriger Kinder kann nicht durch Fehlverhalten verwirkt werden.
  • Ausnahmen: Der Unterhaltsanspruch entfällt (teilweise) bei Verhalten, das die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt, oder wenn das Kind seine Selbsterhaltungsfähigkeit absichtlich verringert, um den Unterhaltspflichtigen zu schädigen.

 

Ehegattenunterhalt:

  • Verwirkungsgründe: Ein schuldhaftes und besonders schweres Fehlverhalten des unterhaltsberechtigten Ehegatten, das die weitere Unterhaltsleistung unzumutbar macht, führt zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Beispiele umfassen Ehebruch, Erhebung einer unberechtigten Strafanzeige gegen den Unterhaltspflichtigen aus Rache oder feindlicher Gesinnung, Gewaltanwendung und jahrelange betrügerische Schädigung des Unterhaltspflichtigen.
  • Teilweise Verwirkung: In neueren Judikaturen wird eine Teilverwirkung des Unterhaltsanspruchs anerkannt, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Die Höhe und Art der Minderung hängen von einer umfassenden Interessenabwägung ab.

 

Scheidungsunterhalt:

  • Strenge Voraussetzungen: Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach Scheidung setzt besonders schwerwiegende Verfehlungen voraus, die weitere Unterhaltsleistungen unzumutbar machen.
  • Beispiele: Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen, bei wiederholten Misshandlungen der gemeinsamen Kinder in psychischer und physischer Hinsicht, grundlose böswillige Verhinderung von Kontakten des Unterhaltspflichtigen mit dem gemeinsamen Kind.

 

Wichtige Aspekte:

  • Verschuldensprinzip: Die Verwirkung setzt in jedem Fall ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus. Bei fehlender Einsichtsfähigkeit ist eine Verwirkung ausgeschlossen.
  • Endgültigkeit der Verwirkung: Ein verwirkter Unterhaltsanspruch kann nicht wiederaufleben. Die Verwirkung wirkt ab dem Zeitpunkt des Fehlverhaltens in die Zukunft.
  • Geltendmachung: Die Unterhaltsverwirkung kann im Unterhaltsverfahren oder durch Oppositionsklage während der Unterhaltsexekution geltend gemacht werden. Die Beweislast für die Verwirkungsgründe liegt beim Unterhaltspflichtigen.

 

Diese Regelungen stellen sicher, dass Unterhaltsansprüche nur in gerechtfertigten Fällen verloren gehen, wobei stets eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände erforderlich ist. Für weitere Fragen und rechtliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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