unzulässige Verrechnung von Servicepauschalen durch Mobilfunkanbieter:

Geld zurück heißt es für Telekommunikationsanbieter!

Die seit 2011 eingeführte Servicepauschale, die von Telekom Anbietern üblicherweise jährlich verrechnet wird, ist gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB, da ihr keine „Service“-Leistung gegenübersteht. Dies leitet sich aus der Rechtsprechung des EuGHs ab, welcher die nationalen Höchstgerichte in ähnlichen Fällen auch gefolgt sind. Die Einhebung einer solchen Servicepauschale ist daher unzulässig und die bereits bezahlten Beträge können (für Konsumenten rückwirkend bis 2011) zurückverlangt werden. Die Argumentation gilt beispielsweise auch für Internettarife sowie die bereits ausjudizierten Gebühren von Fitnessstudios oder bei Darlehensverträgen gegenüber Verbrauchern.

Möchten Sie Ihr Geld zurückerhalten, müssen Sie Ihren Telekom-Anbieter auffordern, sämtliche bisher bezahlten Servicepauschalen zurückzubezahlen.

Derzeit werden Verbandsklagen der Arbeiterkammer geführt, die darauf gerichtet sind, dass Telekom-Anbieter derartige Klauseln nicht mehr verwenden und sich auch nicht auf bestehende Klauseln berufen dürfen.

Diese Verbandsklagen haben mit dem Recht des einzelnen Kunden auf Rückerstattung der Servicepauschale wenig zu tun, dennoch versuchen Telekom-Anbieter, die Rückzahlung mit dem Argument zu verweigern, der Ausgang dieser Prozesse müsse abgewartet werden. Bezahlt wird daher häufig erst nach Einschaltung eines Rechtsanwalts. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, empfehlen wir, einen Anwalt mit der Geltendmachung der Ansprüche zu beauftragen.

Gerne können wir Sie hierbei unterstützen!

Senden Sie uns dafür einfach eine E-Mail an office@sw-law.at, in welchem Sie uns beauftragen, die Ansprüche für Sie geltend zu machen samt nachstehender Informationen:

  • Bei welchem Telekom-Anbieter haben Sie einen Vertrag;
  • Welche Verträge haben Sie bei diesem Anbieter (Handy, Internet) und wie viele;
  • Ihre Vertragsdaten;
  • Die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung.

 

Mit diesen Daten können wir Ihre Ansprüche für Sie geltend machen, sofern Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckung übernimmt, trägt dieses das Risiko und Ihnen entstehen – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – keinerlei Kosten. Sollte die Versicherung die Deckung nicht übernehmen, würden wir Sie darüber informieren, bevor Kosten anfallen.

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