Verwaltungs-strafrecht

Rechtliche Unterstützung gegenüber Behörden

 

Nahezu jeder kommt im Laufe seines Lebens mit dem Verwaltungsstrafrecht in Kontakt. Während strafrechtliche Delikte vor ordentlichen Gerichten geahndet werden, verhängen üblicherweise Verwaltungsbehörden die Verwaltungsstrafen in erster Instanz. Erst der Rechtsmittelweg führt über die Gerichte des öffentlichen Rechts.

Falschparken, Geschwindigkeitsübertretungen oder ein Verstoß gegen Bauvorschriften sind typische Beispiele für Verwaltungsübertretungen, die jeden privat betreffen können. Für Unternehmen sind aufgrund der umfangreicher Gewerbeauflagen deutlich mehr Regelungen zu beachten. Das Risiko – vielleicht auch unwissentlich – eine Verwaltungsübertretung zu begehen, steigt damit natürlich deutlich an. Verwaltungsstrafen können beispielsweise im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern, mit Betriebsanlagen, mit Öffnungszeiten oder im abgabenrechtlichen Bereich verhängt werden.

Im Verwaltungsstrafverfahren sind nicht nur die Rechtsgebiete, in denen Strafen verhängt werden sehr vielfältig, auch die Art der Verwaltungsstrafverfahren sind unterschiedlich. Ganz grundsätzlich kann man die abgekürzten vom ordentlichen Verfahren unterscheiden.

Sofern nicht von Beginn an ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird, kommt es zu einem abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren, in welchem es unmittelbar zur Verhängung einer Strafe in Form einer Organstrafverfügung, einer Anonymverfügung oder einer Strafverfügung kommt, ohne dass ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Erst wenn die Strafe nicht bezahlt oder Einspruch gegen eine Strafverfügung erhoben wird, kommt es auch hier zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens. Nicht immer ist es aber empfehlenswert, eine im abgekürzten Verfahren verhängte Strafe zu bekämpfen, da sich die Strafen im ordentlichen Verfahren auch empfindlich erhöhen können.

Im Verwaltungsstrafverfahren ist es zudem aufgrund der kurzen Fristen von 14 Tagen bzw. 4 Wochen entscheidend, sich möglichst rasch über seine Rechte zu informieren und gegebenenfalls einen Anwalt mit der Prüfung des Sachverhalts zu beauftragen. Auch wenn möglicherweise nicht verhindert werden kann, dass eine Strafe verhängt wird, so kann doch deren Höhe gegebenenfalls erheblich gemindert werden. Gerade im Verwaltungsstrafrecht, in dem das Kumulationsprinzip herrscht und demnach jedes Delikt gesondert bestraft wird, ergeben sich oft erhebliche Geldstrafen und kann ein Rechtsmittel daher durchaus vorteilhaft sein.

Unsere Leistungen im Verwaltungsstrafverfahren umfassen:

  • Ersteinschätzung: Wir nehmen eine Ersteinschätzung des vorgeworfenen Sachverhalts vor und prüfen, ob die Strafe zu Recht verhängt wurde und ob es sinnvoll erscheint, ein Rechtsmittel zu erheben.
  • Vertretung im Ermittlungsverfahren: Wir vertreten Sie im ordentlichen Verfahren bereits im Ermittlungsstadium, so dass bestenfalls gar keine Verwaltungsstrafe verhängt wird.
  • Ausarbeitung von schriftlichen Stellungnahmen: Wir arbeiten schriftliche Stellungnahmen zum vorgeworfenen Sachverhalt aus und bringen Beweisanbote vor, die gegen ein Verschulden sprechen oder gegebenenfalls einen Milderungsgrund darstellen.
  • Vertretung vor Verwaltungsbehörden und Gerichten des öffentlichen Rechts: Wir vertreten Sie bei der Einvernahme vor Verwaltungsbehörden bzw. bei Verhandlungen vor den Gerichten des öffentlichen Rechts.
  • Die Ausarbeitung von Rechtsmitteln: Sollte bereits eine Entscheidung vorliegen, bekämpfen wir für Sie den Schuldausspruch und/oder die Höhe der verhängten Strafe.

 

Wenn Sie weitere Informationen oder rechtliche Unterstützung im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. 

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