Witwenpension nach der Scheidung:

Im Kontext mit einer Scheidung tritt häufig die Frage auf, ob, bzw. unter welchen Voraussetzungen Geschiedene einen Anspruch auf Witwenpension/ Witwerpension haben.

Ein solcher Anspruch ist an strenge Voraussetzungen gebunden und besteht im Wesentlichen nur, wenn der verstorbene ehemalige Ehegatte zum Todeszeitpunkt zur Leistung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet war, und zwar aufgrund

  • eines gerichtlichen Urteils,
  • eines Vergleichs oder
  • einer vor der Eheauflösung eingegangenen vertraglichen Verpflichtung.

 

Auch wenn der Verstorbene nach der Scheidung „titellos“ regelmäßig, mindestens ein Jahr bis zu seinem Tod, Unterhalt geleistet hat und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, steht dem geschiedenen Partner eine Witwenpension zu.

Die Höhe der Witwenpension beträgt bis zu 60% der Pension des Verstorbenen (abhängig von der Berechnungsgrundlage) und richtet sich grundsätzlich nach dem geschuldeten Unterhalt.

Abhängig von der Dauer der Ehe (und dem Altersunterschied zwischen den Ehepartnern) bzw. ob aus der Ehe ein Kind stammt, wird entweder eine unbefristete oder eine befristete (für 30 Monate) Witwenpension gewährt.

Die Witwenpension wird jedoch nur bis zu einer neuerlichen Eheschließung gewährt und erlischt, wenn der Partner, der die Witwenpension bezieht, erneut heiratet. Andererseits kann der ursprüngliche Anspruch auf Witwenpension wiederaufleben, wenn die neue Ehe geschieden wird und den Berechtigten nicht das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft.

Achtung:

Häufig werden im Rahmen einvernehmlicher Scheidungen Unterhaltsabfindungen, d.h. kein laufender Unterhalt, sondern eine Einmalzahlung, mit welcher die Unterhaltsansprüche abgegolten werden, vereinbart.

Solche Unterhaltsabfindungen begründen keinen Anspruch auf Witwenpension!

Zur Absicherung von Witwenpensionsansprüchen ist es daher ratsam, sich im Zusammenhang mit einer Scheidung vorab auch über die unterhaltsrechtlichen- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen informieren und beraten zu lassen.

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