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Lassen Sie uns gemeinsam Lösungen finden. Wir sind für Sie da – mit Expertise und Fingerspitzengefühl.
Bereits in unserem letzten Beitrag vom 27.01.2024 haben wir darauf hingewiesen, dass Websites wie putzdi.at/putzdich.at, zupfdi.at/zupfdich.at oder schleichdi.at/schleichdich.at mit einem fragwürdigen Geschäftsmodell, die von Dritten eingeräumten (Mit-)Besitzrechte geltend machen und betroffene Autofahrer zur Zahlung einer Entschädigung auffordern.
Mittels einstweiliger Verfügung des OGH zu 4Ob 5/24z, wird dieser Vorgehensweise der genannten Anbieter nun vorerst ein Riegel vorgeschoben.
Nachdem das Erst- und das Rekursgericht den Antrag noch abgewiesen hatten, gab der OGH dem Antragsteller Recht. Es sah die Tätigkeit als eine solche an, welche von Gesetztes wegen den Rechtsanwälten vorbehalten ist. Rechtsanwälte sind an ein strenges Berufs- und Standesrecht gebunden, welches insbesondere auch die rechtsuchende Bevölkerung bei der Rechtsdurchsetzung Ihrer Rechte schützen soll.
Der OGH sah die Konstruktion des eingeräumten Mit- bzw. Rechtsbesitzes darüber hinaus als sachenrechtlich unwirksam an und diene lediglich dazu zu verschleiern, dass tatsächlich nur die Interessen der Kunden durchgesetzt werden sollen. Es handle sich dabei demnach um eine Umgehungskonstruktion, die dazu diene, die Bestimmungen des § 8 Abs 2 RAO über die Vertretungstätigkeiten von Rechtsanwälten zu umgehen.
Wohlgemerkt handelt es sich bei der Entscheidung um eine einstweilige Verfügung und damit nur um eine vorläufige Entscheidung. Es hat jedoch den Anschein, als ob der OGH das Geschäftsmodell, welches auch wir als rechtlich durchaus fragwürdig eingestuft haben, in dieser Form als unzulässig ansehen wird.
Sollten Sie daher in der nächsten Zeit mit einem Schreiben einer der oben genannten Anbieter konfrontiert sein, können wir Ihnen nur raten, die geltend gemachten Ansprüche durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Lassen Sie uns gemeinsam Lösungen finden. Wir sind für Sie da – mit Expertise und Fingerspitzengefühl.